Dies ist die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums einer Eigentümergemeinschaft nach den Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Zu den Grundleistungen gehören die unabdingbar im Wohnungseigentumsgesetz geregelten gesetzlichen Aufgaben. Die darüber hinausgehenden besonderen Leistungen sind umfangreich und beinhalten das gesamte Spektrum der Immobilienverwaltung. Zu unserem Verwaltungsbestand zählen Anwesen in der Größenordnung von 25 bis 380 Wohneinheiten im Großraum München. Die Bestellung eines Verwalters kann nach § 20 WEG nicht ausgeschlossen werden. Dies hat seine berechtigten Gründe. Zwar steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums allen Eigentümern gemeinsam zu. Diese könnten sich also ggf. auch "selbst" verwalten.
In der Praxis ist dies jedoch - außer bei sehr kleinen Wohnanlagen - nur schwer umsetzbar. Wer opfert eine Freizeit für die anfallenden Arbeiten? Was ist, wenn Streitigkeiten entstehen und man als Miteigentümer und Selbstverwalter involviert ist? Diese Liste lässt sich weiter fortführen und so stehen die meisten Eigentümergemein- schaften eines Tages vor der Frage:
Sollen wir diese wichtige und anspruchsvolle Arbeit nicht einem Fachmann übertragen?